Freitag, 26. April 2024

Fragen und Antworten

FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten in Sachen Volkswagen AG

Was wird der Volkswagen AG genau vorgeworfen?
Es wurde festgestellt, dass der deutsche Autobauer eine Manipulations-Software in seinen Dieselfahrzeugen installiert hat. Diese Software erkennt, wann sich ein Fahrzeug in einer Werkstatt und auf dem Prüfstand befindet. Die Erkennung dieses Zustandes erfolgt über eine Kombination verschiedener Werte. So wird zum Beispiel die Gaspedalstellung mit dem gleichbleibenden Lenkwinkel oder Werten vom ESP zusammengefügt. Erkennt die Software, dass das sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, so schaltet sie in den "Clean Modus". Dabei werden Einspritzzeitpunkt, Luftmenge und der Takt der Verbrennung angepasst, um so bessere Emissionswerte zu erzielen und die jeweiligen Abgasnormen einzuhalten. Die Software führte zu Abgaswerten, die die US-amerikanischen Normen einhielten. Tatsächlich lagen die Abgaswerte um das bis zu 35-fache über den Normwerten. Die Software trägt den Namen „Defeat Device“ und wurde in Diesel-Motoren Typ EA 189 mit 1,6 und 2,0 Litern Hubraum Modellen der Baujahre 2009 bis 2015 eingebaut.

Wie wurde der Manipulation aufgedeckt?
Die Manipulationen bei den Abgaswerten wurde durch eine Studie der Universität West Virginia für das Forschungsinstitut ICCT vom 15.05.2014 zu Tage befördert. Diese Studie deckte nachweislich die erhöhten Abgaswerte der verwendeten Dieselmotoren auf. Mit Datum vom 30.05.2014 wurde seitens des ICCT auch eine Pressemitteilung veröffentlicht, die auf die manipulierten Abgaswerte hinwies. Hierauf setzten Verhandlungen zwischen der Volkswagen AG und den zuständigen Umweltbehörden, dem CARB (California Air Resources Board) und der EPA (Environmental Protection Agency) ein, die die Vorwürfe der Manipulationen klären sollten.

Die Volkswagen AG selbst gab hierzu keine Meldungen an die Öffentlichkeit. Erst nach weiteren Verhandlungen und weiterer Korrespondenz  mit der EPA räumte die Volkswagen AG gegenüber der EPA die Manipulationen am 03.09.2015 ein. Dies wird nachweislich belegt durch ein Schreiben der EPA vom 18.09.2015, welches an die Volkswagen AG, Audi AG und die Volkswagen Group of America Inc. gesendet wurde und die bisherige Korrespondenz mit der Volkswagen AG zusammenfasst. Jedoch erfolgte noch keine Ad-hoc-Mitteilung. Am 19.09.2015 erst erfolgte die öffentliche Bekanntgabe der Manipulationen, woraufhin die Aktienkurse einzubrechen begannen. Eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung erfolgte jedoch erst am 22.09.2015.

Was geschieht mit den betroffenen Fahrzeugen?
Die betroffenen Fahrzeuge sollen in einer groß angelegten Rückrufaktion repariert und die Software entfernt werden. Alleine in den USA sind hiervon 500.000 Fahrzeuge betroffen. In Deutschland wird damit gerechnet, dass mehrere Millionen Diesel-Fahrzeuge von der Rückrufaktion betroffen sein werden. Die ganze Aktion soll im Januar 2016 beginnen und bis Ende 2016 abgeschlossen sein.

Ist der Sachverhalt rund um den Abgas-Skandal schon zu Ende ermittelt?
Nein. Derzeit prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht noch, zu welchem Zeitpunkt die Volkswagen AG spätestens hätte eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen müssen.

Welche Ansprüche stehen betroffenen Anlegern von Aktien der Volkswagen AG zu?
Betroffene Anleger können von der Volkswagen AG auf Grund des Wertpapierhandelsgesetzes Schadensersatz verlangen, wenn sie zum Beispiel Finanzinstrumente „zu teuer gekauft“ oder „zu billig verkauft“ haben.

Sollte die Sachverhaltsaufklärung ergeben, dass einzelne Vorstandsmitglieder vorsätzlich handelten und den Betrug wissentlich unterstützten, können diese nach deliktsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch genommen werden.

Welche „Finanzinstrumente“ sind ggfs. schadensersatzberechtigt?
Von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umfasst sind die Finanzinstrumente der Volkswagen AG, nämlich die Vorzugsaktien (ISIN: DE0007664039), die regulären Aktien (ISIN: DE0007664005), die 7%-Unternehmensanleihe (ISIN: XS0412443052), die 4,625%-Hybridanleihe (ISIN: XS1048428442) und die 3,50%-Hybridanleihe (ISIN: XS1206541366).

Wann verjähren eventuelle Ansprüche?
Anlegern von Volkswagen-Aktien droht die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche zum 18. September 2016!

§ 37 b Abs. 4 WpHG, der bis zum 10. Juli 2015 (alte WpHG-Fassung) in Kraft war, sah eine kurze Verjährung von einem Jahr ab Kenntnis des Anlegers und spätestens jedoch drei Jahre ab Unterlassung der Pflichtmitteilung vor. Die Abgasmanipulationen an Dieselmotoren sind am 18. September 2015 öffentlich bekannt geworden, so dass nach der alten Regelung § 37 b Abs. 4 WpH Schadenersatzansprüche zum mit Ablauf des 18.09.2016 verjährt wären.

Mit der Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes wurde die Verjährungregelung  des § 37 b Abs. 4 WpHG mit Wirkung ab dem 10. Juli 2015 aufgehoben, so dass seither grundsätzlich die allgemeine 3-dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsregelung gilt.

Allerdings hat der Gesetzgeber - wie sonst üblich - keine Übergangsvorschrift geschaffen. Deshalb ist nicht klar, wann für Käufe, die vor dem 10. Juli 2015 getätigt wurde, Schadenersatzansprüche verjähren. Wir raten VW-Aktionären, die ihre VW-Aktien vor dem 10.07.2015  gezeichnet haben, daher dringend, ihre Ansprüche vor dem 19. September 2016 verjährungshemmend geltend zu machen.

Anleger, die nach dem 10.07.2015 VW-Aktien gezeichnet haben, sind von der akuten Verjährungsproblematik nicht betroffen. Für sie gilt die Verjährung zum 31.12.2018.

Kann ich auch meinen Hausanwalt beauftragen?

Natürlich steht es Ihnen frei, grundsätzlich jeden beliebigen Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Allerdings ist der Vorteil für Sie bei einer Beauftragung Sozietät Nieding + Barth, dass eine der marktführenden deutschen Kanzleien für Kapitalanlegerschutz für Sie tätig wird. Darüber hinaus haben wir nicht nur das notwendige nationale und internationale Know-How, um in diesem Kapitalanlagefall für Sie tätig zu werden sondern auch den unmittelbaren und kurzen Draht zu entscheidenden Institutionen, was Ihnen als Mandant zu Gute kommt.

Wird meine Rechtsschutzversicherung für die anwaltlichen Kosten aufkommen?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten unserer Beauftragung übernimmt, muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden und richtet sich nach den Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrundeliegenden Rechtsschutz-Bedingungen. Im Rahmen unserer Mandatierung übernehmen wir die Prüfung, ob Ihre Rechtschutzversicherung einstandspflichtig ist. Außerdem übernehmen wir die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Erteilung der Deckungszusage ohne zusätzliche Kosten für Sie. Erteilt der Rechtschutzversicherer diese Deckungszusage, ist unsere Tätigkeit für Sie insgesamt – mit Ausnahme eines eventuellen Selbstbehalts – kostenlos.

Wann wird Klage erhoben und gegen wen? Wie lange dauert das?
Nach unserer Überzeugung muss momentan noch überhaupt nicht geklagt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt geht es sinnvoller Weise nicht um die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche, vielleicht muss es hierzu nämlich gar nicht kommen. Zunächst müssen von uns – fundiert aufbereitet – Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht und zu Ihren Gunsten eventuelle Fristen gewahrt werden. Dies kann bereits zum teilweisen oder vollen Erfolg führen. Daher ist es jetzt auch noch zu früh, über die Dauer eventueller Klageverfahren (die sich durchaus durch mehrere Instanzen erstrecken und unterschiedliche Risiken aufweisen können) detailliert zu sprechen.

Haupt-Anspruchsgegnerin ist die Volkswagen AG. Die Volkswagen AG haftet nach unserer festen Rechtsüberzeugung auf Grund verschiedener rechtlicher Ansatzpunkte für die den Aktionären entstandenen Schäden durch die Kursverluste, die mit der Aufdeckung des Skandals um die manipulierten Abgaswerte eintraten. Auch gegen Mitglieder des Vorstands können Schadensersatzansprüche gegeben sein.

Um hier jedoch explizite Aussagen treffen zu können, ist eine Ausermittlung des Sachverhaltes nötig, die derzeit noch andauert. Im Moment stehen wir noch am Beginn der Ermittlungen. Auch werden Aussagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abzuwarten sein.

Wir sind gegenwärtig von zahlreichen privaten und institutionellen VW-Aktionären mandatiert. Gemeinsam mit der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Deutschlands größter Aktionärsvereinigung), deren Vizepräsident der Unterzeichner ist,  arbeiten wir daran, eine möglichst breite Basis von institutionellen und privaten VW-Aktionären und Inhabern anderer VW-Finanzinstrumente aus Deutschland, Europa und den USA zu bilden, um einerseits eine gemeinschaftliche (auch klageweise) Durchsetzung von etwaigen Schadenersatzansprüchen effektiv sicherzustellen, dies andererseits aber auch durch flankierende aktienrechtliche Schritte  zu unterstützen.

Wir setzen dabei aber nicht auf möglichst schnelle Klagen auf der Basis bislang weitgehend ungeklärter Sachverhaltsinformationen (mit dem Risiko entweder einer zügigen Klageabweisung oder aber der Zurückweisung nachträglichen Sachverhaltsvorbringens wegen Verspätung), sondern wir konzentrieren uns derzeit parallel auf die Bildung möglichst der größten Geschädigten-Basis und gleichzeitig der bestmöglichen Aufklärung der für die Begründung von Ansprüchen notwendigen Sachverhaltsfragen.

Kann mir die Nieding  Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft die Rückzahlung meines eingesetzten Kapitals garantieren?
Nein. Wer Ihnen eine solche Garantie abgibt, ist mindestens unseriös oder sogar ein Betrüger. Sie können davon ausgehen, dass wir alles tun werden, um Ihre berechtigten Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Wie hoch ist mein Kostenrisiko im Klagefall?
Generell gilt: Die Anwaltskosten im Klageverfahren sind in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fix. Die Kosten für Klagen können sehr hoch werden. Daher ist es unser vorrangiges Ziel, dann, wenn überhaupt geklagt werden muss, die Ansprüche der privaten und institutionellen Anleger möglichst zu bündeln, um so zum einen Kostenvorteile, zum anderen eine größere Durchschlagskraft zu erreichen. In jedem Fall werden Sie vor Einleitung gerichtlicher Schritte von uns rechtzeitig informiert und erfahren auch vorab die Kosten. Befürchtungen, dass zu Ihren Lasten unkontrolliert kostenträchtige Schritte eingeleitet werden, sind daher unberechtigt. Sie sind stets Herr der Situation und entscheiden in jedem Fall, ob weitere Schritte getätigt werden – und mit welchen Kosten.

Wird es so etwas wie eine Sammel- oder Massenklage geben?
"Sammelklagen" im eigentlichen Sinne kennt das deutsche Rechtssystem bis heute nicht. Es kann jedoch ein sogenanntes Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem KapMuG (= Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) durchgeführt werden.

Wir werden zu gegebener Zeit entscheiden, wie wir für die von uns vertretenen Mandanten am effektivsten und zugleich kostengünstigsten vorgehen. Darüber werden Sie selbstverständlich frühzeitig vorab informiert, so dass Sie entscheiden können, ob Sie sich dann unserer Strategie anschließen.

Kommt ein Musterprozess für Anleger überhaupt in Betracht?
Nach § 1 Abs. 1 KapMuG ist ein KapMuG-Verfahren unter anderem durchführbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird.

Jeder Kapitalanleger kann, wenn er zum Beispiel einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Kapitalmarktinformationen gerichtlich geltend macht, die Einleitung eines Musterverfahrens beantragen. Der Musterfeststellungsantrag wird vom Gericht in einem eigenen Klageregister im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen. Werden zehn oder mehr gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge in verschiedenen Rechtsstreiten zur Klärung derselben Musterfrage innerhalb von sechs Monaten gestellt, holt das Prozessgericht einen Musterentscheid bei dem im Rechtzuge übergeordneten Oberlandesgericht ein.
 
Nach Anhängigkeit des Musterverfahrens beim Oberlandesgericht werden die betroffenen Rechtsstreite der Kapitalanleger ausgesetzt. Das Oberlandesgericht bestimmt einen Kläger von Amts wegen zum Musterkläger. Alle übrigen Kläger werden zu dem Musterverfahren beigeladen.

Dadurch wird im Unterschied zur US-amerikanischen „class action“ allen Klägern der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert. Das Oberlandesgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Der rechtskräftige Musterentscheid bindet den Musterkläger, den Musterbeklagten sowie die übrigen Kläger auf Grund ihrer Beiladung. Unter Zugrundelegung des Musterentscheids werden die Individualprozesse dann vom Landgericht entschieden.

Ein solches KapMuG-Verfahren wird von der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft im vorliegenden Fall für alle anspruchsberechtigten Inhaber von VW-Finanzinstrumenten angestrebt. Dazu zählen nicht nur die Aktien, sondern auch die Anleihen der Volkswagen AG.

Was kostet mich die Mandatierung genau?
Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage abgibt oder Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können wir für unsere außergerichtliche Tätigkeit ein Pauschalangebot einrichten.

Das Pauschalangebot für das außergerichtliche Vorgehen weist transparent aus, mit welchen Kosten Sie rechnen können. Wir orientieren uns dabei am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der gesetzlich vorgegebenen Grundlage zur Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Selbstverständlich werden wir ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis keine weiteren Schritte einleiten, die ggf. mit weiteren Kosten verbunden wären.

Bei nachgewiesenen Härtefällen sind wir zu individuellen Vereinbarungen bereit, die die wirtschaftlichen Gegebenheiten eines jeden Härtefalles berücksichtigen.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Deckung, ist für Sie unsere Tätigkeit (mit Ausnahme eines im Einzelfall ggfs. vereinbarten „Selbstbehalts“ oder „Selbstbeteiligung“) grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden.

Ist die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft teurer oder billiger als Angebote des Wettbewerbs?
Die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft unterbreitet den Betroffenen ein Angebot, das seinen Preis wert ist. Lassen Sie uns im Folgenden kurz ausführen, warum wir diese Auffassung vertreten.

Erfahrung: Wir verfügen über mehr als zwanzig Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Anlegerschutzes und sind mit jeweils über zehntausend erfolgreich absolvierten Fällen daher mit allen Facetten dieses komplexen Rechtsgebiets bestens vertraut. Zudem verfügen wir durch Kooperation mit anderen Kanzleien in den Fällen Phoenix, AMIS, DBVI, K1, S&K, Prokon, Solar Millennium und WGF bereits über viele wertvolle Erfahrungen im "handling" großer und komplexer Massenfälle. In den vorgenannten Fällen betreuen wir  rund 10.000 Mandanten. Uns wird von der unabhängigen Fachpresse engagierte juristische Arbeit auf Top-Niveau bescheinigt.

Kapazitäten: Die Erfahrung zeigt, dass es gerade zu Beginn eines sich abzeichnenden Falls dieser Größenordnung einer "schnellen Eingreiftruppe“ bedarf, die neben der systematischen Sichtung des Materials auch rasch vielversprechende Anspruchsgegner mit ausreichendem haftenden Vermögen identifiziert.

Infrastruktur: Nach unserer Einschätzung verfügen wir damit über eine personelle Infrastruktur und einen technischen Bearbeitungsstandard, der seines gleichen in der Bearbeitung von großen Massenfällen im Kapitalmarkt sucht. So bieten wir den betroffenen Anlegern z.B. unter dieser Webadresse www.XXXXXXXX.de ein projektspezifisches, ständig aktualisiertes Informationsportal, das neben einer Reihe von aktuellen Informationen auch Antworten auf viele grundsätzliche Fragen der privaten und institutionellen Investoren gibt. Die internetgestützte Lösung bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit, die Korrespondenz und den Datenverkehr rascher abzuwickeln. Selbst unsere Mandatierung kann daher direkt auf diesem Wege erfolgen.

Netzwerk: Durch unser langjähriges Engagement an exponierter Stelle für geschädigte Investoren verfügen wir über ein exzellentes Netzwerk von Experten aus unterschiedlichen Bereichen (z.B. Ermittler, Brancheninsider, Politik, etc.), das wir für kritische Fälle spontan und zuverlässig belasten und einbringen.

Öffentlicher Druck: Massenfälle mit mehreren tausend betroffenen Anlegern mutieren erfahrungsgemäß schnell zu Fällen mit politischer Bedeutung. Anleger sind schließlich auch Wähler. Zudem stellt sich schnell die Frage, ob die verantwortlichen Behörden in den beteiligten Ländern ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion gerecht wurden und ob die Legislative der Bedeutung des Themas und supranationalen Vorgaben entsprechend gehandelt hat. Einzelne Investoren stehen diesem politisch-administrativen Komplex oftmals nahezu hilflos gegenüber. Eine zahlen- wie willensmäßig starke Vertretung von betroffenen Anlegern kann auf Grund ihres eigenen "politischen" Gewichts mit den Anspruchsgegnern quasi auf Augenhöhe verhandeln und durch gezielte kommunikative Maßnahmen den erforderlichen öffentlichen Druck herstellen – ein wesentlicher Vorteil für die Geschädigten.

Fallen auch Gebühren für den Fall an, dass ich kein Geld von den Anspruchsgegnern erhalten werde?
Ja. In Deutschland ist es Anwälten nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen erlaubt gegen ein Erfolgshonorar zu arbeiten. Deshalb sind die Gebühren im Rahmen unserer Mandatierung auch erfolgsunabhängig. Darüber hinaus arbeiten wir grundsätzlich auf Vorschussbasis. Sollten wir für Sie Rechtsstreite führen und diese gewinnen, trägt die Gegenseite grundsätzlich die insoweit entstandenen Kosten. Für die angestrebte vergleichsweise Lösung der Sache haben wir aber ein Kombinationsangebot mit einem faktischen Erfolgshonorar-Anteil (Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ).

Fallen neben den Pauschalgebühren sonstige Kosten an?
Mit unserem Pauschalangebot werden sämtliche Rechtsanwaltsgebühren, die für das außergerichtliche Tätigwerden anfallen, abgedeckt. Im Falle einer vergleichsweisen Regulierung des dem einzelnen Anleger entstandenen Schadens kommt noch die gesetzliche Einigungsgebühr nach dem RVG dazu – diese ist also faktisch eine Erfolgsgebühr, da Sie nur im Falle einer Einigung (Vergleich) anfällt. Sollten Sie nach der außergerichtlichen Tätigkeit ein weiterführendes Mandat für ein eventuelles Gerichtsverfahren erteilen, so fallen hierfür die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

Wie werde ich konkret im Falle einer Mandatierung betreut, wie werde ich auf dem Laufenden gehalten?
Auf Grund der Vielzahl von Anfragen, die wir täglich erhalten, möchten wir größtmöglich telefonische Kontakte vermeiden. Wir korrespondieren gerne per Post, Telefax oder E-Mail mit Ihnen. Wichtige Informationen erhalten Sie über diese eigens eingerichtete Internet-Seite www.wolfsburggate.de. Besonders relevante Informationen bleiben dabei allerdings unseren Mandanten vorbehalten, wofür wir um Ihr Verständnis bitten. Im geschützten Mandantenbereich können sich diese mit einem Passwort, welches sie nach erfolgter Mandatierung erhalten, diese Informationen beschaffen. In besonders wichtigen Situationen werden wir mittels Pressemitteilung die breite Öffentlichkeit unterrichten.





WICHTIGER HINWEIS

Diese Homepage richtet sich nur an Aktionäre, die Schadensersatz begehren und nicht auch an Eigentümer von VW-Fahrzeugen, die Sachmängelgewährleis- tungsansprüche geltend machen möchten.

 

 

 

Porsche Automobil holding SE

 

Presseinformation - 28.10.2020
Musterklage gegen Porsche kann endlich starten

Mehr Informationen


Presseinformation - 15.07.2020
Bundesgerichtshof entscheidet gegen Porsche SE

Mehr Informationen

 

Federal Court of Justice rules against Porsche SE

Mehr Informationen


Bundesanzeiger - 06.03.2017
Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2017 im Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

Mehr Informationen

 

 

Volkswagen AG

Bundesanzeiger - 10.08.2016
Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.2016 im Verfahren gegen die Volkswagen AG

Mehr Informationen